Nix privat!

Kommentiert von Thomas Mayer

Wieviel Privatsphäre gesteht der Staat Geflüchteten eigentlich zu?

Anfang 2017 forderte die Bundesregierung, dass Asylsuchende bei ihrer Einreise den deutschen Behörden generell den Zugriff auf ihre persönlichen Smartphones ermöglichen müssen. Das kommt einer Offenlegung des gesamten Privatlebens der Betroffenen gleich. Nichts ist mehr privat. Weder die Kontakte, noch die Bilder oder der Mailverkehr. Schon jetzt werden bei Geflüchteten bei ihrer Ankunft in Deutschland eine Vielzahl persönlicher Daten abgefragt, die nicht im Zusammenhang mit dem Asylverfahren stehen. Es stellt sich also die Frage: Zu welchen Angaben sind geflüchtete Menschen eigentlich in der Praxis verpflichtet? Und wie verhält es sich mit ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung?

Geflüchtete werden bei der Stellung des Asylantrags erkennungsdienstlich behandelt (§ 16 Asylgesetz (AsylG)). Dabei werden Fotos sowie Abdrücke aller Finger erfasst und zentral beim Bundeskriminalamt (BKA) gespeichert, das diese Daten auch für andere Aufgaben wie die Verfolgung von Straftaten und die Gefahrenabwehr verwenden darf. Dabei muss die Stelle, die die Daten erfasst wie beispielsweise die Bundespolizei, Ausländerämter oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über diese Verwendung nicht informieren. Dies gilt im Übrigen nicht nur für Erwachsene, sondern bereits für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, sofern diese über vierzehn Jahre alt sind.

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