Morgengrauen im Gewahrsamsraum

Von Frank Gockel

Morgengrauen im Gewahrsamsraum

Erschreckend und dennoch alltäglich: fast jede Person, die sich mit dem Thema Flüchtlinge beschäftigt, hat schon von solchen oder ähnlichen Vorfällen gehört. Dieser Artikel wird nur einen kleinen Teil der oben genannten Geschichte, nämlich das Warten im Flughafen, untersuchen und der Frage nachgehen, ob dabei alles nach Recht und Gesetz geschieht.

Rechtliche Grundlagen

Die Freiheit ist ein so wichtiges Grundrecht, dass sich das Grundgesetz (GG) gleich an zwei Stellen mit der Entziehung der selbigen auseinandersetzt. In Artikel 2 Abs. 2 GG ist festgehalten, dass die Freiheit der Person unverletzlich ist und nur auf Grund eines Gesetzes in dieses Recht eingegriffen werden darf. Artikel 104 Abs. 2 GG fordert, dass über die Zulässigkeit der Haft ein Richter oder eine Richterin zu entscheiden hat.

In diesem Bereich gibt es keinen Ermessensspielraum der Behörden oder des Gesetzgebers. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Freiheits ent – ziehung geplant ist. Hier muss noch vor der Festnahme ein richterlicher Beschluss herbeigeführt und der oder die Betroffene unverzüglich einem Haftrichter oder einer Haftrichterin vorgeführt werden.

Dass sich die abzuschiebende Person planmäßig für eine gewisse Zeit im Flughafen aufhalten muss, ergibt sich aus einer Dienstanweisung der Bundespolizei, der „Best. Rück Luft“1 . Hier heißt es: „Die Übergabe des Rückzuführenden von der veranlassenden Behörde an die BGS-Flughafendienststelle soll zwei Stunden vor Abflug des Luftfahrzeugs erfolgen.“

Zwei Stunden sind sicherlich eine kurze Zeit. Doch nicht selten sind Ausländerbehörden viel früher am Flughafen. Dass zur Bewertung einer Freiheitsent – ziehung deren Dauer jedoch keine Rolle spielt, stellte das Bundesverfassungsgericht bereits 2008 in einem Urteil2 fest: „Weiter verkennt das Amtsgericht Art. 104 Abs. II GG, indem es die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Freiheitsentziehung unter Berufung auf deren kurze Dauer verneint. Es scheint damit – ohne dieses auch nur ansatzweise zu begründen – aus der Kürze der Freiheitsentziehung die Unerheblichkeit des Grundrechtsbegriffs ableiten zu wollen und begrenzt damit den Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. II GG in einer Weise, die sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch auch ihrem Sinn und Zweck begründen lässt.“ Somit unterliegen auch noch so kurze Freiheitsentziehungen dem Richtervorbehalt.

Freiheitsentziehung am Flughafen?

29Um nun festzustellen, ob eine freiheitsentziehende Maßnahme am Flughafen vorliegt, muss im nächsten Schritt untersucht werden, ob und wie die Abzuschiebenden dort inhaftiert werden. Eine Frei – heits entziehung liegt vor, wenn eine Person gegen ihren Willen in einem nach allen Seiten hin umschlossenen Raum festgehalten wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Raum durch Mauern, Zäune oder durch andere Menschen „umschlossen“ wird. Sollte also eine Person daran gehindert werden, den Bereich der Bundespolizei am Flughafen zu verlassen, egal, ob sie dazu in einer Zelle eingeschlossen wird oder ein Bundespolizist sie am Weggehen hindert, erfolgt eine Freiheitsentziehung

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