Hauruck mit der AG Rück

Von Dirk Burczyk

Hauruck mit der „AG Rück“

Um „ausreisepflichtige“ Ausländerinnen und Ausländer, die keine gültigen Papiere haben, abschieben zu können, lässt die Bundesrepublik Deutschland sogenannte Abschiebeanhörungen durchführen. Wie üblich bei der Deckung der Kosten für die Abschiebung, werden die Betroffenen auch für die Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und Passbeschaffung zur Kasse gebeten. Nach einem Gerichtsurteil aus dem Jahr 2008 fallen Bundesligaspiele und größere Mengen Holsten Pilsener allerdings nicht in den Leistungskatalog.

Schon seit vielen Jahren ärgern sich die Abschiebebehörden in Deutschland über ein Problem, das ihnen bei der „konsequenten Durchsetzung der Ausreisepflicht“ regelmäßig die Suppe versalzt: Die Betroffenen verfügen über keine Passpapiere, nicht selten ist noch nicht einmal ihre Identität und Staatsangehörigkeit sicher belegt. Die vermeintlichen Herkunftsländer zeigten sich in der Vergangenheit wenig kooperativ bei der Rücknahme „ihrer“ Staatsangehörigen, erst recht jener ohne gültige Papiere (was die Bundesrepublik im umgekehrten Fall sicherlich auch so halten würde). Das veranlasste die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Rückführung“ im Mai 2000 zu dem Vorschlag, zukünftig sollte die Kooperation bei Abschiebungen zum Maßstab der außenpolitischen Beziehungen gemacht werden. Ein ganzes Sammelsurium an möglichen Sanktionen wurde genannt, die bis zur Streichung von Entwicklungshilfegeldern reichten.

Auch wenn sich die „AG Rück“ damals nicht durchsetzen konnte, ist in den letzten Jahren offensichtlich Bewegung in die Sache gekommen. Seit einigen Jahren leistet die Bundespolizei Amtshilfe für die Ausländerbehörden ausgerechnet im Falle jener Staaten, die von der „AG Rück“ als besonders problematisch angesehen wurden: Benin, Burundi, Gambia, Guinea Bissau, Liberia, Mali, Mauretanien, Nigeria, Senegal, Sierra Leone, Sudan, Togo, Uganda und – als einziger nicht-afrikanischer Staat – Vietnam. Die Amtshilfe besteht in der Vorführung mutmaßlicher Staatsangehöriger vor Delegierte ihrer vermeintlichen Herkunftsstaaten. Damit als Delegierte nicht nur Botschaftsangehörige, sondern auch die aus den Herkunftsstaaten eigens zur Identifizierung geschickten Vertreterinnen und Vertreter gelten, wurde 2007 eigens eine Neuregelung im Aufenthaltsgesetz geschaffen.

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