Subsidiäre Flüchtlingspolitik

Von Jochen Schwarz

Seit der Verschärfung des Asylrechts durch die Bundesregierung im vergangenen Jahr wird wesentlich öfter von einem Paragraphen des Asylrechts gebraucht gemacht, der für die Betroffenen, meist Syrier*innen, schlimme Rechtsfolgen hat.Welche dramatischen Folgen ein kurzer und vermeintlich harmloser Rechtstext haben kann, zeigt der Einblick in Einzelfälle aus der asylrechtlichen Beratungspraxis der Berliner Nichtregierungsorganisation Oase Berlin e.V.

In den vergangenen Monaten halfen wir in unserer Rechtsberatung vielen Klient*innen bei Klagen gegen die Zuerkennung eines asylrechtlichen subsidiären Schutzstatus. Seit der Verschärfung des Asylpakets II durch den Bundestag im März 2016 wurde subsidiärer Schutz in nunmehr bis zu 74% aller Fälle durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuerkannt. Davor wurde dieser Status nur in 0,7% aller Fälle erteilt. Das Bundesamt änderte diese Entscheidungspraxis, obwohl die Bundesregierung versichert hatte, die Gesetzesänderung habe keinen Einfluss auf die Spruchpraxis.

Laut §4 des deutschen Asylgesetzes (AslyG) steht denjenigen Personen subsidiärer Schutz zu, denen einer der folgenden ernsthaften Schäden droht: erstens „die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe“, zweitens „Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“, drittens „eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“. Das bedeutet, dass eine nur allgemeine Rückkehrgefährdung angenommen wird, nicht aber eine persönliche Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention, die wiederum in einem anderen Paragraphen (AsylG §3) definiert wird und die „Flüchtlingseigenschaft“ zuerkennt. Subsidiärer Schutz wird grundsätzlich nur für ein Jahr erteilt. Einige Bundesländer, z.B. Berlin, stellen jedoch eine bis zu dreijährige Aufenthaltseraubnis aus.

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