zitiert – kommentiert

Von Hubert Heinhold

„Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar

hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen

zu handeln, nicht in Betracht.“

(§ 164 II BGB)

„Angaben über Daten,erkennendes Gericht, Tatbestand

und Strafmaß noch nicht getilgter Verurteilungen.“

(Formular Einbürgerungsantrag)

„Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht

den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu

offenbaren, wenn die Verurteilung 1. nicht in das Führungszeugnis

… aufzunehmen … ist.“ (§ 53 BZRG)

Ich wette, dass kein Mensch, der nicht zumindest einen Grundkurs Jura gemacht hat, versteht, was das gesetzgebende Organ uns sagen will. Mit einem achselzuckenden „Hä?“ ist es jedoch nicht getan, da das Gesetz uns gleichwohl in die Pflicht nimmt. Im ersten Beispiel ist man Vertragsschuldnerin beziehungsweise Vertragsschuldner geworden. Im zweiten Beispiel kann man ein Strafverfahren bekommen, wenn man meint, im Einbürgerungsverfahren „keine Vorstrafen“ eintragen zu dürfen, nur weil dies im Führungszeugnis so steht. Denn das Formular fragt nach „nicht getilgten Verurteilungen“, und getilgt ist eine Strafe nicht unbedingt, wenn das Führungszeugnis sauber ist. Sprache erleichtert nicht nur die Kommunikation, sondern erschwert sie manchmal auch.

Die Komplexität der rechtlichen Regelung ist nicht immer dem zugrundeliegenden Sachverhalt geschuldet, sondern hat auch die Funktion, Abstand und damit Abhängigkeiten herzustellen zwischen den Verwaltenden des Rechts, den Richterinnen und Richtern, den Bediensteten in den Behörden, den Juristinnen und Juristen der Konzerne und dem Rest. Am drastischsten erleben das Ausländerinnen und Ausländer. Um die juris – tischen Fachbegriffe verstehen und unterscheiden zu können, müssen sie nicht nur die deutsche Sprache gut beherrschen, sondern auch die deutsche Rechtskultur und gesellschaftliche Konventionen kennen. Nicht wenige haben Rechtsansprüche deshalb verloren, weil sie die starren Rechtsmittelfristen nicht ernst nahmen, sondern irgendwann statt einer Klage ein nettes Schreiben schickten oder der Behörde einen Besuch abstatteten. Mit den jetzt propagierten Sprachkursen ist es deshalb nicht getan.<

(der ganze Artikel im PDF Format)